Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der AXXATRONIC GmbH
– Stand: Januar 2012 –
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AXXATRONIC GmbH
(Verkäufer) und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie
gelten entsprechend bei Werk- und Dienstleistungen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von
diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn,
der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AGB bei zukünftigen
Geschäften nicht im Einzelfall beifügt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu
diesen AGB, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zur Ausführung eines Vertrages
getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen
Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2. Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Maßgeblich für den Vertragsschluss
ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. bei sofortiger Ausführung
des Auftrags die Zusendung der bestellten Ware zu dem ausgewiesenen Rechnungs-
Endpreis. Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die
übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag
nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
2.3. Lieferungen erfolgen ausschließlich an gewerbliche Wiederverkäufer, industrielle oder
gewerbliche Verbraucher oder Anwender, Behörden, Öffentlich-rechtliche bzw. staatliche
Einrichtungen, Schulen und Universitäten unter Ausschluss der Berufung auf die Rechte als
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die Anwendungen der gesetzlichen Vorschriften für den
Endkundenverkauf sind ausdrücklich ausgeschlossen, da der Verkäufer ausschließlich an
gewerbliche Abnehmer verkauft und nicht an Endkunden bzw. an nichtgewerbliche Verbraucher.
3. Warenbeschreibung
3.1. Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist
der Verkäufer berechtigt, entsprechend dem jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich
auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen
werden darf.
3.2. Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren, insbesondere in Prospekten,
Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen,
Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.B. certificate of
compliance) und sonstigen Dokumenten stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie
des Verkäufers dar. Auch bei Gattungsschulden übernimmt der Verkäufer ohne ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.
3.3. Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen
ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ebenfalls keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit
der Ware. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
3.4. Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu der gelieferten Ware dienen als statistische
Mittelwerte ausschließlich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen
oder Lieferlose.
4. Abrufaufträge
4.1. Bei Abrufaufträgen muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens acht
Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Käufer erfolgen.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Käufer spätestens innerhalb
einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu
stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, dem Käufer den
für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.
5. Preise/ Preisanpassung
5.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise
gelten ab Werk. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht,
Versicherung und Zoll und sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Rechnung in der
am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen wird.
5.2. Der Verkäufer ist berechtigt bei Kleinaufträgen eine Bearbeitungspauschale zu berechnen.
Eine Vereinbarung erfolgt individuell mit dem Käufer.
5.3. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung der Bestellung vom Verkäufer nicht
vertretbare und vorhersehbare Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund Materialpreisänderungen, eintreten, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise im Rahmen
der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein
Vertragslösungsrecht (Kündigung oder Rücktritt) zu.
5.4. Insbesondere im Falle der Allokation und einer damit verbundenen Erhöhung der Beschaffungskosten
ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung im Verhältnis der durchschnittlichen
Markpreiserhöhung berechtigt für Waren, die mindestens zwei Monate nach
Vertragsschluss geliefert werden sollen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne
jeglichen Abzug sofort zu bezahlen.
6.2. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur
zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. Die Verkäuferrechte aus § 10 bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller Wechselforderungen bestehen.
6.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.1. Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie
rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Käufer ist nur gestattet, wenn der Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
8. Lieferzeit und -umfang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferverzögerung
8.1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und –terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und
–termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer,
jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzen
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers
voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen
oder der Verkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung vereinbarter
Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung des Verkäufers.
8.2. Teillieferungen sind zulässig. Der Verkäufer behält sich aus produktionstechnischen
Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % und bei Sonderanfertigungen von
bis zu 20 % des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen
nicht.
8.3. Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs
gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Gefahrübergang/ Versendung
9.1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit der Übergabe bzw. bei Versendung mit der Auslieferung der Sache, an den
Transporteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den
Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer
fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und
Transportweges erfolgt durch den Verkäufer, sofern dem Verkäufer keine schriftlichen
Käufervorgaben vorliegen. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf
dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden
Risiken versichern.
9.2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über.
9.3. Wählt der Verkäufer die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haftet der
Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die
dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum
des Verkäufers. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen
sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für
den Verkäufer eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst,
wenn die Inanspruchnahme des Verkäufers aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Der
Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche
aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern
eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer
unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende
Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen
den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
10.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im
Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen
oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über
die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers
zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer
trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem
Dritten eingezogen werden können.
10.3. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit
sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein
sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen
nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen
Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung
des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung
widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen
einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers
beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt
die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen
Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem
vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung
kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner
fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
10.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den
Käufer erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache
fort. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden
oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung
oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
10.6. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher
Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
10.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung
nach § 10 Ziff. 1 bis 6 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik
Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht
ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer
diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen
mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte
notwendig und förderlich sind.
11. Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung und Haftung
11.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale aufweist, die vom
Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert
worden sind. Die gelieferte Ware ist nur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten
Zwecke vorgesehen. Diese umfassen regelmäßig nicht den Einsatz der Ware in lebenserhaltenden
bzw. -unterstützenden oder militärischen Systemen oder für sonstige Zwecke, in denen
ein Versagen der Ware bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit oder zu einem außergewöhnlich hohen Vermögensschaden führen kann. Als
vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten ausschließlich die Spezifikationen der
jeweiligen Herstellerdatenblätter. Für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für eine käuferseitige
Applikation ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Der Verkäufer übernimmt
keine Garantie, insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
11.2. Wird die zu liefernde Ware im Auftrag des Käufers vom Verkäufer bearbeitet, so gelten dafür
die Bestimmungen in 11.1 entsprechend. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall zu
einer sorgfältigen Bearbeitung entsprechend den schriftlich vereinbarten Vorgaben des Käufers
ohne Verantwortlichkeit für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion der Ware.
11.3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft
und dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware
schriftlich mitteilt. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
beim Verkäufer gerügt werden. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Verkäufer
schriftlich zu beschreiben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zur Prüfung von Mängeln
auf seine Kosten an den Verkäufer zu senden. Der Käufer ist verpflichtet, beim Transporteur
die angezeigten Maßnahmen zur Sicherung einer lückenlosen Dokumentation zu veranlassen.
11.4. Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung
nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als
Eingangsprüfung durchzuführen. Für die Prüfung gelten die in den einschlägigen Standardunterlagen
angegebenen Prüfbedingungen und -kriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes
Los gilt als mangelfrei, ein zurückgewiesenes Los ersetzt der Verkäufer gegen dessen Rückgabe
im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Der Verkäufer ist berechtigt, stattdessen die
fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Käufer durch fehlerfreie
Teile zu ersetzen.
11.5. Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als
der Lieferadresse verbracht wurde. Personalund
Sachkosten, die der Käufer in diesem Zusammenhang
geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
11.6. Sofern der Verkäufer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach
seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die
Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Verkäufer
zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
11.7. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen
Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der
Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von dem Verkäufer zu vertreten ist oder sich
der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht
ist weiter ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, oder
Sonderanfertigungen geliefert hat.
11.8. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß
ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen
keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Käufer zuzurechnen oder die auf
eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
11.9. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der
Leistung sind ausgeschlossen, soweit nicht auch ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen
gemacht hätte.
11.10. Rücksendungen von mangelhaften Waren an den Verkäufer zum Zwecke der
Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür
beim Verkäufer bestehenden Regeln erfolgen (RMA-Prozedur). Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch den
Verkäufer an dessen Geschäftssitz über. Der Verkäufer ist berechtigt, Warenrücksendungen
ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen.
11.11. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur, sofern wesentliche Pflichten
verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Wesentliche Vertragspflichten des Verkäufers
sind insbesondere die Lieferung entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit (§ 11.1),
richtige Lagerung und sachgerechter Transport. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug
und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren
Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine
zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
11.12. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, sofern die
mangelhafte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche
aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers
für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt
unberührt. Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einem vom Käufer geltend gemachten
Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch in vollem
Umfang zurückgewiesen wird.
12. Produkthaftung
12.1. Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen
über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen.
Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen
Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden
Fehler verantwortlich ist.
12.2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder
einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm
zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer ist verpflichtet,
die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler
und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des
Verkäufers bleiben unberührt.
12.3. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der
Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler informieren.
13. Höhere Gewalt
13.1. Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten,
insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert ist, wird der Verkäufer für die Dauer
des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei,
ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern dem
Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht
zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen,
unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
13.2. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis
mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses
für den Verkäufer nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer
nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen
oder die Ware innerhalb angemessener Frist liefern wird.
14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
14.1. Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche
Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Käufer zu den Bedingungen der Urheberrechts-
und Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich
sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist.
Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher
Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die
nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind.
14.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (Schutzrechte) zu erbringen.
15. Hersteller-Reporting, Datenschutz
15.1. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer im Rahmen des periodischen
sogenannten Hersteller-Reportings, käuferbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und
Mengen sowie Namen und Adressen bearbeiten und Herstellern/Lieferanten, unter Umständen
auch ins Ausland, übermitteln wird.
15.2. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer erhobene käuferbezogene Daten,
zum Zwecke der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers unter Beachtung und Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet bzw. dem vom Verkäufer
beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt geben wird.
16. Export, Ausfuhrkontrolle
16.1. Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland
bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Warenlieferungen dürfen vom Käufer
nicht exportiert werden
16.2. Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und
amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Käufer
sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. beschränkungen
zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.
16.3. Der Käufer wird die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern auferlegen.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers möglich.
17.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung
am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
17.3. Für die Rechtsbeziehungen des Verkäufers zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als
vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt.
Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was
nach dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die
Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten
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